Betrugsbekämpfungsgesetzt 2025 (BBKG 2025): Die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Unternehmen


Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) bringt umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung von Steuer- und Abgabenbetrug.

Die Änderungen betreffen vor allem die Bereiche Umsatzsteuer, Auftraggeberhaftung, Finanzstrafrecht sowie Regelungen zu Luxusimmobilien. Für KMU, EPU und Konzerne ergeben sich daraus wichtige Handlungsschwerpunkte für 2026 und darüber hinaus.

Einschränkungen beim Vorsteuerabzug für Luxusimmobilien

Ein zentrales Element der Reform ist die deutliche Anhebung der Vorjahresumsatzgrenzen, die darüber entscheiden, ob die Basispauschalierung angewendet werden darf:

  1. Als Luxusimmobilie gelten Objekte, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren mehr als EUR 2 Mio. betragen - inkl. Nebengebäude und Bauwerke.
  2. Bei Zinshäusern gilt die Grenze pro einzelner Wohnung.
  3. Ab 01.01.2026 ist die Vermietung solcher Immobilien zu Wohnzwecken zwingend unecht umsatzsteuerbefreit, es ist also kein Vorsteuerabzug mehr möglich.
  4. Die Regelung gilt für Immobilien, die ab 1.1.2026 neu angeschafft oder errichtet werden.

Auswirkungen für Unternehmen:

Projektentwickler*innen, Immobilieninvestor*innen und Vermietungsunternehmen müssen ihre Finanzierungsmodelle und Renditeberechnungen neu kalkulieren, da Vorsteuerrückflüsse künftig sinken.

Erhöhte Auftraggeberhaftung im Bau- und Arbeitskräfteüberlassungsbereich

Unternehmen, die Bauleistungen oder Arbeitskräfteüberlassung nutzen, müssen ab 2026 mit deutlich strengeren Haftungsregeln rechnen:

  • Die Haftungssätze steigen ab 1.1.2026 bei Arbeitskräfteüberlassung auf
    1. 8 % für lohnabhängige Abgaben,
    2. 32 % für Sozialversicherungsbeiträge.
  • Die Haftungsbefreiung ist weiterhin möglich, wenn
    1. das Subunternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder
    2. die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum der ÖGK abgeführt werden.
  • Auswirkung für Unternehmen:

    KMU und große Auftraggeber*innen müssen ihre Lieferanten- und Subunternehmerprüfungen verschärfen, um Zusatzkosten und Haftungsrisiken zu vermeiden.

    Änderungen im Finanzstrafrecht: Höhere Grenzen beim Verkürzungszuschlag

  • Das BBKG 2025 verschärft und erweitert steuerstrafrechtliche Instrumente:
    1. Der Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG kann künftig bis zu einer Nachforderung von EUR 100.000,- angewendet werden (bisher EUR 33.000,-).
  • Auswirkung für Unternehmen:

    Betriebsprüfungen werden damit teils teurer – aber Unternehmen erhalten auch mehr Spielraum, ein Finanzstrafverfahren durch freiwillige Zuschlagszahlung zu vermeiden.

    Abgabenvorrang in Insolvenzfällen

  • Das BBKG 2025 stärkt den Vorrang des Staates als Gläubiger:
    1. Insbesondere bereits entrichtete Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind künftig nicht mehr anfechtbar.
  • Auswirkung für Unternehmen:

    Verminderte Unsicherheit bei Sanierungen und Restrukturierungen; erhöhte Rechtssicherheit für korrekte Steuerzahlungen.

    Einführung einer Obergrenze für Barzahlungen an das Finanzamt

    Abgaben können künftig nur mehr bis maximal EUR 10.000,- pro Tag in bar entrichtet werden.

    Auswirkung für Unternehmen:

    Relevanz v. a. für Bargeld-intensive Branchen; Digitalisierungsdruck steigt.

    Weitere steuerliche Anpassungen im Überblick

  • Laut BMF und weiteren Fachquellen umfasst das BBKG 2025 zudem:
    1. Ausweitung des Vorrechts bestimmter Abgaben in Insolvenzverfahren.
    2. Einführung eines neuen Straftatbestands bei Geltendmachung ungerechtfertigter Verluste.
      1. Seit dem BBKG 2025 ist bereits die vorsätzliche oder grob fahrlässige Erklärung zu Unrecht angesetzter Verluste strafbar, wenn diese künftig einkommensmindernd genutzt werden könnten. Mit dem neuen Straftatbestand wird die Strafbarkeit zeitlich vorverlagert: Schon die bloße Erklärung zu Unrecht angesetzter Verluste ist ab 1.1.2026 strafbar – auch ohne tatsächliche Steuerverkürzung. Damit geraten insbesondere Unternehmen und Steuerpflichtige mit wiederkehrenden Verlustjahren ins Risiko, da Verluste nun wie klassische Abgabenverkürzungen behandelt werden. Verlustvorträge stehen bei Außenprüfungen stärker im Fokus, und bereits im Verlustjahr ist erhöhte Sorgfalt erforderlich, um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Strafhöhe entspricht jener der Abgabenhinterziehung bzw. grob fahrlässigen Abgabenverkürzung.
    3. Anpassungen in der Normverbrauchsabgabe gemäß EU-Recht.
  • Was Unternehmen jetzt tun sollten


    Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 bringt signifikante steuerliche Änderungen, die Unternehmen ab 2026 unbedingt berücksichtigen müssen.

    Empfohlene Maßnahmen

    1. Prüfung aller Immobilieninvestitionen auf die neue 2-Mio.-Grenze.
    2. Überarbeitung von Bau- und Subunternehmerverträgen.
    3. Implementierung interner Compliance-Checks zur HFU-Listenprüfung.
    4. Anpassung der Cashflow-Planungen aufgrund von Vorsteueränderungen.
    5. Vorbereitung auf höhere Zuschläge bei Betriebsprüfungen.
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