Dienstfreistellung bei COVID-19-Fällen


Dienstfreistellung & Kostenerstattung

Wurden Personen wegen eines ab dem 06.05.2020 ausgestellten COVID-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden der*dem Dienstgeber*in die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) kann nun mit der Kostenerstattung beginnen, nachdem die notwendigen Rahmenbedingungen seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geschaffen wurden.

Im Folgenden finden Sie alle Details zur Erstattungsregelung. Bei Fragen steht Ihnen das Team der COUNT IT TAX gerne beratend zur Seite!

Für welche Personen kann die Erstattung beantragt werden?

Die Beantragung einer Erstattung ist für Dienstnehmer*innen und Lehrlinge möglich. Weiters kann eine Erstattung auch für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer*innen beantragt werden. Für freie Dienstnehmer*innen hingegen ist keine Erstattung möglich.

Für Dienstnehmer*innen, die den Landesarbeitsordnungen bzw. dem Land- und Forstarbeitsgesetz der Bundesländer unterliegen, muss die Erstattung nicht bei der ÖGK, sondern beim jeweiligen Land beantragt werden.

Welche Dienstgebergruppen sind von der Erstattung ausgeschlossen?

Eine Erstattung ist nicht möglich, wenn das Lehr- oder Dienstverhältnis zu einer politischen Partei oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts besteht, ausgenommen, diese finanzieren die wesentlichen Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte und nehmen am Wirtschaftsleben teil. Des Weiteren ist die Erstattung für Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p Vertragsbedienstetengesetz (VBG) anzuwenden ist, ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Erstattung erfüllt sein?

  1. Der*Dem Dienstgeber*in wird ein COVID-19-Attest vorgelegt, welches ab dem 06. Mai 2020 ausgestellt wurde.
  2. Die betroffene Person kann die Arbeitsleistung weder im Homeoffice (in seiner*ihrer Wohnung) erbringen noch können die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass die Ansteckung mit COVID-19 mit größter Sicherheit ausgeschlossen ist.
  3. Die betroffene Person wird aus diesen Gründen von der Arbeitsleistung freigestellt.
  4. Die Ausbezahlung des Entgelts and die betroffene Person ist erfolgt.

Keine Voraussetzung für eine Erstattung ist die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sonstiger Beiträge, Steuern und Abgaben.

Wo und wann ist der Antrag auf Erstattung zu stellen?

Spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung ist der Antrag auf Erstattung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen. Für Dienstnehmer*innen, die den Landarbeitsordnungen bzw. dem Land- und Forstarbeitsgesetz der Bundesländer unterliegen, ist der Antrag an das jeweilige Land zu stellen.

Für welchen Zeitraum kann die Erstattung beantragt werden?

Die Erstattung kann für den Zeitraum 06.05.2020 bis 30.06.2021 beantragt werden.

Welche Nachweise gelten als Belege und sind für den Antrag erforderlich?

  1. Ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt ab 06.05.2020
  2. Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Beiträge und Abgaben ersichtlich sind. Das Lohnkonto eignet sich am besten.

Wo kann der Antrag abgerufen werden?

  1. Ein Antrag kann über WEBEKU gestellt werden. Er findet sich nach dem Login unter dem Menüpunkt „Anträge“ – „COVID-19-Dienstfreistellung“. Im Zuge der Antragstellung können die Beilagen hochgeladen werden.
  2. Alternativ steht zudem ein PDF-Formular zur Verfügung, welches per Post oder Fax eingebracht werden kann. Dieses Formular können Sie unter dem Link in der Rubrik „Formulare“ abrufen.

Welche Beträge sind erstattungsfähig?

Alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführende Steuern und Abgaben (Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer), sowie Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).

Kann der Antrag auf Erstattung auch bei teilweiser Freistellung gestellt werden?

Kann ein Teil der Tätigkeiten ohne Risiko ausgeübt werden und führt ein anderer Teil nach Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen zu einer Freistellung, so ist eine Erstattung für eine Teilfreistellung möglich. Am Antrag ist deshalb auch das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzugeben (100% bei gänzlicher Freistellung, anteiliger Prozentsatz bei teilweiser Freistellung).

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