Neues Telearbeitsgesetz:

Erweiterte Homeoffice-Regelungen ab 2025


Das österreichische Parlament hat das neue Telearbeitsgesetz beschlossen. Dieses weitet die bisherigen Homeoffice-Regelungen ab dem 01.01.2025 auf Telearbeit aus. Diese Neuregelung bringt wichtige Änderungen mit sich, die für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen von Bedeutung sind. 

Telearbeit statt Homeoffice

Ab dem 01.01.2025 wird der Begriff "Homeoffice" durch "Telearbeit" ersetzt. Diese Änderung ist darin begründet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht mehr nur in ihrer Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz verrichten können, sondern auch an anderen selbstgewählten Orten. Dazu zählen unter anderem Coworking-Spaces, Kaffeehäuser oder Hotelzimmer am Urlaubsort. Diese Flexibilität soll den modernen Arbeitsanforderungen gerecht werden und die Work-Life-Balance verbessern.  

Definition und Anwendungsbereich

Das neue Telearbeitsgesetz definiert Telearbeit im § 2h AVRAG wie folgt: 

„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.“ 

Diese Definition erweitert den Anwendungsbereich der Telearbeit deutlich und umfasst nun alle Formen von ortsungebundener Arbeit. 

Sozialversicherungsrechtliche Anpassungen

Die Definition des Arbeitsunfalls gemäß § 175 ASVG wird dahingehend angepasst, dass künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden wird. Telearbeit im engeren Sinn umfasst die eigene Wohnung, die Wohnung eines nahen Angehörigen oder einen nahegelegenen Coworking-Space. Der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz gilt im Regelfall nur für diese Form der Telearbeit.

Steuerliche Änderungen

Im Zuge der Gesetzesänderung wird die bisherige „Homeoffice-Pauschale“ in „Telearbeitspauschale“ umbenannt. Inhaltlich bleiben die Regelungen weitgehend unverändert, sodass es keinen zwingenden Handlungsbedarf für bestehende Vereinbarungen gibt. Diese laufen auch nach dem 01.01.2025 unverändert weiter, sofern keine Anpassungen vorgenommen werden. 

Anpassungen in der Praxis


Betriebe, die die neuen Möglichkeiten nutzen möchten, sollten in ihren Vereinbarungen zur Telearbeit die zulässigen Arbeitsorte festlegen. Dabei empfiehlt es sich, die Art der Räumlichkeiten zu spezifizieren und zu klären, ob die Telearbeit nur innerhalb Österreichs oder auch in anderen EU-Staaten bzw. außerhalb der EU ausgeübt werden darf. 

Fazit: Homeoffice wird Telearbeit


Die neuen Regelungen bieten sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber*innen erweiterte Möglichkeiten und mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitsorte. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen können unverändert weitergeführt werden, sofern keine betrieblichen Anpassungen gewünscht sind. 

Unternehmen, die die erweiterten Möglichkeiten nutzen möchten, sollten jedoch ihre Telearbeitsvereinbarungen entsprechend anpassen. 

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