Erhöhung des Investitionsfreibetrages - jetzt steuerliche Vorteile sichern
Mit 15.10.2025 hat der Nationalrat die Erhöhung des Investitionsfreibetrages nach § 11 EStG für Unternehmen beschlossen. Ziel dieser Maßnahme ist es, Investitionen in Unternehmen zu fördern und damit die Konjunktur anzukurbeln. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ergeben sich daraus attraktive Möglichkeiten zur Steueroptimierung – sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.
Was ist neu?
Ab dem 1. November 2025 können Investitionen mit einem Freibetrag von 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für ökologische Investitionen steigt dieser Satz sogar auf 22 %. Die bisherige Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Jahr bleibt jedoch bestehen – das bedeutet, dass der maximale IFB bei EUR 200.000,- (bzw. EUR 220.000,- bei Öko-Investitionen) liegt.
Wer kann den IFB nutzen?
Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu, die betriebliche Einkünfte erzielen. Voraussetzung ist, dass der Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig.
Welche Investitionen sind begünstigt?
Begünstigt sind neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die in einem inländischen Betrieb genutzt werden.
Für ökologische Investitionen gelten zusätzlich die Kriterien der Öko-IFB-Verordnung.
Ausnahmen: Für diese Wirtschaftsgüter gibt es keinen IFB
Der Investitionsfreibetrag kann nicht für folgende Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Gebäude
- PKW mit CO₂-Emissionswert über 0 g/km
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer sie dienen der Digitalisierung, Ökologisierung oder dem Gesundheits-/Life-Science-Bereich
- Wirtschaftsgüter zur Förderung, Transport oder Speicherung fossiler Energieträger
Wie und wann wird der IFB geltend gemacht?
Die Geltendmachung erfolgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung direkt in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung. Eine rückwirkende oder spätere Berücksichtigung ist nicht möglich.
Jetzt strategisch investieren!
Die Erhöhung des Investitionsfreibetrages bietet Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, steuerlich zu profitieren – insbesondere bei ökologischen Investitionen. Wer Investitionen plant, sollte den Zeitpunkt genau prüfen: Ein Zuwarten bis nach dem 1. November 2025 kann sich lohnen. Gleichzeitig ist es wichtig, die Voraussetzungen genau zu prüfen und die Investitionen sorgfältig zu dokumentieren.
Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig steuerlich von uns beraten, um den maximalen Vorteil aus dem neuen IFB herauszuholen!
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