Mitarbeiterprämie bis zu 1.000 EUR: 4 Punkte, die Arbeitgebende wissen sollten
Im Jahr 2025 haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmenden eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 1.000 EUR zu gewähren. Dabei gelten klare Spielregeln. Diese Maßnahme ermöglicht die gezielte Anerkennung – ohne steuerliche Belastungen
Die 4 wichtigsten Punkte zur Mitarbeiterprämie 2025
- Zusätzlichkeit der Zahlung
- Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, die üblicherweise nicht gewährt wurde. Somit darf sie nicht Teil regelmäßiger Bonusstrukturen, Leistungsvereinbarungen oder außerordentlicher Gehaltserhöhungen sein.
- Keine Bindung an frühere Prämien
- Frühere Prämien, wie die Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG) in den Jahren 2020 bis 2021, Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG) in den Jahren 2022 bis 2023 und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG) gelten nicht als bisher übliche Zahlungen. Sie stehen Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 nicht entgegen.
- Individuelle Gewährung möglich
- Die Mitarbeiterprämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmenden gewährt werden. Ein Gruppenmerkmal ist für die Steuerfreiheit nicht mehr erforderlich. Wird allerdings in der Höhe oder nach Arbeitnehmenden differenziert, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.
- Keine kollektivvertraglichen Voraussetzungen
- Entgegen den bisherigen Regelungen (wie die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gem. §3 Abs 1 Z35 EStG) ist eine Ermächtigung zur Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie durch den geltenden Kollektivvertrag bzw. durch Betriebsvereinbarung nun keine Voraussetzung mehr.
Kombination mit Gewinnbeteiligung: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei
Wird zusätzlich zur Mitarbeiterprämie auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EstG gewährt, können für Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung insgesamt maximal bis zu 3.000 EUR steuerfrei berücksichtigt werden. Werden im Jahr 2025 mehr als 1.000 EUR an steuerfreier Mitarbeiterprämie (einen oder mehrere Arbeitgebende) ausbezahlt oder wird durch die Kombination der steuerfreien Mitarbeiterprämie und der steuerfreien Gewinnbeteiligung die 3.000 EUR Grenze überschritten, so entsteht ein Pflichtveranlagungstatbestand. Die Arbeitnehmer*innen haben in diesem Fall den übersteigenden Betrag im Zuge der Jahresveranlagung nach Tarif (§ 33 EStG) zu versteuern
Mitarbeiterprämie 2026: Ausblick
Die Regierung plant für das Jahr 2026 eine Fortführung der steuerfreien Prämie, wobei über die Höhe sowie über die Voraussetzungen noch entschieden wird.
Der Gesetzesvorschlag zur Regelung der Prämie für 2026 soll spätestens bis Ende Mai 2026 vorgelegt werden.
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