ORF-Beitrag wird Pflicht für Unternehmen mit 01.01.2024


Ab dem 01.01.2024 sind Unternehmen verpflichtet, den neu eingeführten ORF-Beitrag zu entrichten. Die Regelungen hierzu finden sich im ORF-Beitragsgesetz (ORF-BG), das ab dem 01.01.2024 in Kraft tritt und eng auf das Kommunalsteuergesetz Bezug nimmt.

Unternehmer*innen im betrieblichen Bereich müssen pro Gemeinde, in der mindestens eine Betriebsstätte liegt, ORF-Beiträge zahlen, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer gemäß § 3 KommStG entrichtet wurde. Unternehmer im Sinne des ORF-BG sind Personen, die gemäß § 3 KommStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Befreiungen, die für die Kommunalsteuer vorgesehen sind, gelten ebenso für die ORF-Beiträge.

Höhe des ORF-Beitrags

Die Höhe des Gesamtbeitrags richtet sich nach der Anzahl der zu zahlenden ORF-Beiträge, wobei der Beitrag gemäß dem ORF-Gesetz in den Jahren 2024 bis 2026 maximal EUR 15,30 pro Monat beträgt. Die Anzahl der Beiträge variiert je nach kommunalsteuerlicher Bemessungsgrundlage gemäß § 5 KommStG, basierend auf den im Vorjahr an Arbeitnehmer*innen bezahlten Arbeitslöhnen.

Jahressumme der Arbeitslöhne je StandortgemeindeZu bezahlenden Anzahl an ORF-Beiträgen (a 15,30 EUR* pro Monat)ORF-Beitrag in EUR für die Standortgemeinde
Pro Monat*Pro Jahr*
Bis 1,6 Mio. EUR1 Beitrag15,30183,60
bis 3 Mio. EUR2 Beiträge30,60367,20
bis 10 Mio. EUR7 Beiträge107,101.285,20
bis 50 Mio. EUR10 Beiträge150,301.836,00
bis 90 Mio. EUR20 Beiträge306,003.672,00
mehr als 90 Mio. EUR50 Beiträge765,009.180,00

*im Burgenland, in Kärnten, der Steiermark und Tirol zuzüglich einer – betraglich nach Bundesland variierenden - Landesabgabe

Die maximale monatliche Belastung an ORF-Beiträgen für ein Unternehmen beträgt 100 Beiträge bzw. EUR 1.530,00  je Kalendermonat in den Jahren 2024-2026.

Automatische Anmeldung für GIS-gemeldete Unternehmen

Die Anmeldung und Abmeldung der Beitragspflicht erfolgen bei der ORF-Beitrags Service GmbH und erfordern die Angabe von Firma, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer (oder einer vergleichbaren Kennzeichnung) sowie der Steuernummer des Unternehmers. Die Festsetzung der ORF-Beiträge erfolgt über Zahlungsaufforderungen, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Bescheide über die Beitragsfestsetzung sind nur bei nicht fristgerechter Zahlung und auf Wunsch des Beitragsschuldners vorgesehen. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 2.180,00 geahndet werden. Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Unter folgendem Link können Anmeldung, Abmeldung und weiteres vorgenommen werden: orf.beitrag.at

Keine Zahlungspflicht für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Ist ein Unternehmen nicht kommunalsteuerpflichtig ist es auch von der ORF-Beitragspflicht entbunden. Ist der Unternehmer*in als Privatperson an der Unternehmensadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist die Privatperson zur Zahlung verpflichtet.

Fällt Betriebsstätte und Hauptwohnsitz bei kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen zusammen, muss der GIS die Adresse des Unternehmens per Formular mitgeteilt werden.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter diesem Link: https://www.wko.at/oe/oesterreich/neuer-orf-beitrag-ab-2024-unternehmen-betroffen

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