Pauschalierung wird 2026 attraktiver: Erweiterte Grenzen, höhere Pauschalsätze und mehr Flexibilität


Die laufenden steuerlichen Reformen brachten und bringen in den Jahren 2025 und 2026 deutliche Verbesserungen bei den Pauschalierungsregelungen. Ziel ist es, die einfache Gewinnermittlung über die Basispauschalierung für eine größere Zahl an Unternehmerinnen und Unternehmern zu öffnen und den administrativen Aufwand weiter zu senken.

Die Änderungen betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch indirekt Bereiche der Umsatzsteuer, da maßgebliche Grenzwerte steigen und Pauschalsätze angepasst werden.

Erweiterte Anwendung durch höhere Umsatzgrenzen

Ein zentrales Element der Reform ist die deutliche Anhebung der Vorjahresumsatzgrenzen, die darüber entscheiden, ob die Basispauschalierung angewendet werden darf:

  1. bis 2024: EUR 220.000,-
  2. bis 2025: EUR 320.000,-
  3. ab 2026: EUR 420.000,-

Damit wird der Kreis jener, die ohne detaillierte Aufzeichnung sämtlicher Betriebsausgaben auskommen können, erheblich größer.

Auch das Unternehmensserviceportal bestätigt die neue Obergrenze und betont, dass dadurch vor allem kleinen und mittleren Betrieben eine wesentliche Vereinfachung geboten wird. 

Neue Pauschalsätze für Betriebsausgaben

Die Betriebsausgaben können weiterhin pauschal als Prozentsatz der Umsätze ermittelt werden. Die Reform führt jedoch deutliche Erhöhungen für viele Berufsgruppen ein.

Tätigkeiten mit 6%-Pauschale (unverändert)

  • Für folgende Bereiche bleibt es beim 6%-Pauschalsatz:
    1. kaufmännische oder technische Beratung
    2. schriftstellerische, wissenschaftliche, unterrichtende, vortragende Tätigkeiten
    3. Hausverwalter*innen
    4. wesentlich beteiligte Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen
  • Sie Höchstbeträge steigen jedoch:
    1. 2024: EUR 13.200,-
    2. 2025: EUR 19.200,-
    3. 2026: EUR 25.200,-
  • Alle übrigen einkommenssteuerpflichtigen Tätigkeiten

    1. 2024: 12%
    2. 2025: 13,5%
    3. 2026: 15%
  • Höchstbeträge:
    1. 2024: EUR 26.400,-
    2. 2025: EUR 43.200,-
    3. 2026: EUR 63.000,-
  • Damit können die tatsächlichen pauschal abziehbaren Betriebsausgaben ab 2026 auf ein völlig neues Niveau steigen.

    Zusätzlich absetzbare Betriebsausgaben

    Neben dem Pauschalsatz bleiben bestimmte Ausgabentypen weiterhin voll absetzbar – ein für viele Branchen entscheidender Vorteil. Dazu gehören insbesondere:

    1. Wareneinsatz und Rohstoffe
    2. Löhne und Lohnnebenkosten
    3. Fremdleistungen
    4. Pflichtversicherungsbeiträge
    5. Arbeitsplatzpauschale
    6. 50 % von nicht übertragbaren Öffi-Tickets
    7. Grundfreibetrag von 15 % vom pauschalierten Gewinn, höchstens EUR 4.950,-

    Durchlaufposten gehören nicht zu den Umsätzen (beispielsweise Reisekostenersatz, der eindeutig abgrenzbar ist). 

    Vorsteuerpauschalierung: Höhere Höchstbeträge ab 2026

    Die Vorsteuerpauschalierung bleibt grundsätzlich bei 1,8 % des Jahresnettoumsatzes, allerdings steigt der maximale absetzbare Betrag durch die neuen Umsatzgrenzen deutlich:

    1. Höchstbetrag ab 2026: EUR 7.560,-

    Damit wird die Vorsteuerpauschalierung für viele Klein- und Mittelbetriebe ebenfalls bedeutend lukrativer. 

    Wechsel zwischen Pauschalierung und regulärer Gewinnermittlung

    Unternehmerinnen und Unternehmer können jährlich zu Beginn des Kalenderjahres entscheiden, ob sie die Pauschalierung weiterhin nutzen möchten. Ein neuerlicher Wechsel zurück zur Pauschalierung ist jedoch erst wieder nach fünf Jahren möglich. Eine vorausschauende Planung ist daher entscheidend. 

    Ergänzend: Die Kleinunternehmerpauschalierung


    Neben der allgemeinen Basispauschalierung existiert für bestimmte Unternehmergruppen die Kleinunternehmerpauschalierung, die in Verbindung mit der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung genutzt werden kann. 

    Wer ist berechtigt?

    Die Kleinunternehmerpauschalierung gilt für:

    • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Unternehmer, die im Veranlagungsjahr unter die USt.-Kleinunternehmerregelung fallen

    Umsatzgrenze

    Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn der Jahresumsatz EUR 55.000,- nicht übersteigt.

    Diese Grenze wurde mit 2025 an die Umsatzsteuer-Regelung angepasst.

    Vorteile

    • deutlich reduzierte Buchhaltung
    • pauschale Betriebsausgaben nach festen Prozentsätzen
    • Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Gewinnermittlungsarten

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