Freie Dienstnehmer*innen: Das müssen Arbeitgebende beachten


Mit 1. Jänner 2026 trat eine umfassende Reform des Arbeitsrechts für freie Dienstnehmer*innen in Kraft. Eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bringt deutliche Änderungen, die die Rechtsstellung arbeitnehmerähnlicher freier Dienstnehmer*innen stärken sollen.

Die Reform umfasst erstmals gesetzlich geregelte Kündigungsfristen, die Möglichkeit der Einbeziehung in Kollektivverträge und eine erweiterte Dienstzettelpflicht. Die Neuerungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer*innen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Personen wie neue Selbständige oder Gewerbetreibende sind davon nicht betroffen.

Die drei zentralen Änderungen im Überblick


Als arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer*innen gelten Personen, die ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel nutzen. Sie sind wirtschaftlich abhängig, ohne klassisch weisungsgebunden zu sein.

Für diese Gruppe gelten die neuen Schutzbestimmungen.

Nicht betroffen sind weiterhin:

  1. neue Selbständige
  2. Freiberufler*innen
  3. Gewerbetreibende

Für sie gelten weiterhin rein zivilrechtliche Regeln.

1. Gesetzliche Kündigungsfristen und -termine

Erstmals erhalten freie Dienstnehmer*innen gesetzliche Mindeststandards bei Kündigungen. Für freie Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2026 neu beginnen, gelten folgende Regelungen:

  1. Kündigungsfrist im 1. Dienstjahr: 4 Wochen
  2. Ab dem 2. Dienstjahr: 6 Wochen
  3. Kündigungstermine: jeweils zum 15. oder Monatsletzten
  4. Probemonat: Der erste Monat kann als beidseitig kündbarer Probemonat vereinbart werden

Bestehende Verträge bleiben gültig, sofern darin bereits abweichende Kündigungsmodalitäten festgelegt sind.

Zudem darf künftig nicht zu Ungunsten des freien Dienstnehmers vom Gesetz abgewichen werden – günstigere Vereinbarungen sind aber möglich.

2. Einbeziehung in Kollektivverträge

Eine zentrale Neuerung ist die Möglichkeit, arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer*innen in Kollektivverträge aufzunehmen. Die Kollektivvertragsparteien können künftig eigene KV für freie Dienstnehmer*innen abschließen oder diese in bestehende Verträge integrieren.

Ziele dieser Maßnahme sind:

  1. Sicherstellung von Mindeststandards
  2. Vermeidung von Scheinselbstständigkeit
  3. Verbesserung der Entlohnung und Arbeitsbedingungen

3. Erweiterte Dienstzettelpflicht

Ab 2026 müssen im Dienstzettel bzw. im freien Dienstvertrag zusätzliche Angaben gemacht werden, etwa zu:

  1. Kündigungsfristen
  2. Kündigungsterminen
  3. Probemonat
  4. eventuellen kollektivvertraglichen Bestimmungen

Diese Pflicht trifft alle freien Dienstverhältnisse, die unter die neue Regelung fallen. 

Was Arbeitgebende jetzt tun sollten


Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten, insbesondere wenn sie regelmäßig freie Dienstnehmer*innen beschäftigen.

Empfohlen wird:

  1. Überprüfung bestehender freier Dienstverträge
  2. Anpassung von Vertragsmustern an die neuen Mindeststandards
  3. Prüfung, ob künftig ein Kollektivvertrag einschlägig sein könnte
  4. Vorbereitung auf erweiterte Dokumentationspflichten (Dienstzettel)

Die Änderungen betreffen vor allem Branchen, in denen freie Dienstnehmer*innen häufig eingesetzt werden – etwa Kultur, Medien, IT und Bildung.

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