Umsatzgrenzen bei der Registrierkassenpflicht in Österreich


Ein zentraler Aspekt der Registrierkassenpflicht ist die Frage, ab wann Unternehmen überhaupt verpflichtet sind, eine Registrierkasse einzusetzen. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) definiert hier klare Umsatzgrenzen, die insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe entscheidend sind.

Laut WKO gilt die Registrierkassenpflicht dann, wenn folgende zwei Umsatzgrenzen gleichzeitig überschritten werden:

  1. Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000,- pro Betrieb
  2. davon mehr als EUR 7.500,- Barumsätze pro Jahr

Was als Barumsatz gilt


Für die Beurteilung der Grenzen ist entscheidend, welche Umsätze als „bar“ gelten. Die WKO stellt klar, dass darunter nicht nur klassische Barzahlungen fallen, sondern auch:

  1. Zahlungen mit Bankomatkarte
  2. Kreditkartenzahlungen
  3. andere unmittelbare Zahlungsformen (z. B. kontaktlos)
  • Nicht als Barumsätze zählen hingegen:
    1. Überweisungen im Nachhinein
    2. klassische Rechnungen mit Zahlungsziel
  • Bedeutung für Kleinunternehmer*innen


    Gerade für EPU und kleinere Betriebe sind die oben genannten Umsatzgrenzen besonders relevant, da sie darüber entscheiden, ob:

    1. eine Registrierkasse angeschafft werden muss
    2. zusätzliche RKSV-Vorgaben einzuhalten sind
    3. laufende technische und organisatorische Anforderungen entstehen

    Liegt ein Unternehmen unterhalb dieser Grenzen, entfällt die Verpflichtung zur Registrierkasse – die grundsätzliche Belegerteilungspflicht bleibt jedoch bestehen.

    Digitale Belegerteilung: Papier ist nicht mehr Pflicht


    Die Möglichkeit zur digitalen Belegerteilung schafft zusätzliche Flexibilität im Kassensystem. Unternehmen können Belege elektronisch zur Verfügung stellen, sofern Kund*innen zustimmen. Diese Erleichterung ist mit Oktober 2026 gültig.

  • Zulässige Formen der digitalen Belegerteilung sind z.B.:
    1. Versand per E-Mail
    2. Bereitstellung über QR-Code
    3. Abruf über Apps oder Weblösungen
  • Vorteile für Unternehmen:
    1. geringere Kosten für Papier und Druck
    2. schnellere Abläufe an der Kassa
    3. nachhaltigere Prozesse
  • Wichtig bleibt jedoch: Der digitale Beleg muss vollständig, lesbar und unveränderbar sein.

    Was trotz der digitaler Belegerteilung unverändert gilt


    Auch wenn die neuen Möglichkeiten Erleichterungen bringen, ersetzen sie keine ordnungsgemäße Kassenführung. Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass:

    1. alle Barumsätze korrekt erfasst werden
    2. die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) eingehalten sind
    3. Belege und Kassendaten ordnungsgemäß (digital) aufbewahrt werden
    4. Gerade bei Systemumstellungen oder neuen digitalen Lösungen empfiehlt sich eine steuerliche Begleitung

    Digitalisierung nutzen, Risiken vermeiden


    Die Umsatzgrenzen der Registrierkassenpflicht sind ein wesentlicher Orientierungspunkt für Unternehmen in Österreich. Sie bestimmen, ob und wann ein Kassensystem verpflichtend wird und haben direkte Auswirkungen auf Prozesse und Kosten.

    Die Vereinfachungen bei der digitalen Belegerteilung schafft mehr Flexibilität, reduziert den Verwaltungsaufwand und fördert digitale Prozesse. Gleichzeitig bleibt eine saubere technische und organisatorische Umsetzung entscheidend, um spätere Beanstandungen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden.

    Praxistipp: Lassen Sie Ihre Registrierkassenlösung und Ihre Umsatzstruktur, insbesondere der Barumsätze, regelmäßig prüfen – so stellen Sie sicher, dass Sie rechtzeitig auf Änderungen reagieren und unnötige Risiken vermeiden. Wir unterstützen Sie bei Unsicherheiten hinsichtlich Registrierkassenpflicht und stehen Ihnen beratend zur Seite.

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