Die Personalverrechnung der COUNT IT Group zu Überstundenpauschale/All-In & Gleitzeit


In der Praxis

Das All-in- bzw. Überstundenpauschale-Modell ist dafür gedacht, entstehende Überstunden pauschal abzugelten. Das Gleitzeitmodell soll das Entstehen von Überstunden möglichst verhindern.

In der Arbeitswelt werden All-in- bzw. Überstundenpauschale-Vereinbarungen immer wieder gerne mit Gleitzeit kombiniert. Eine diesbezügliche Kombination ist zulässig, obwohl die ursprünglichen Zielrichtungen eigentlich gegenläufig sind. 

Steuerfreie Überstunden

Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob bei einer All-in-Entlohnung oder Überstundenpauschale auch im Falle einer jährlichen Gleitzeitperiode Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG jeden Monat - also 12-mal jährlich - steuerfrei (bis zu 10 Überstundenzuschläge zu 50%, maximal € 86,- pro Monat) abgerechnet werden dürfen.

Die Antwort: Die Steuerfreiheit des § 68 Abs. 2 EStG darf für Zeitguthaben aus dem Gleitzeitkonto nur für den letzten Kalendermonat der Gleitzeitperiode angewendet werden, also im Falle einer Gleitzeitperiode von

  1. drei Monaten (z.B. Quartal): viermal jährlich,
  2. sechs Monaten (z.B. Kalenderhalbjahr): zweimal jährlich,
  3. 12 Monaten: einmal jährlich (z.B. beim Kalenderjahr als Gleitzeitperiode nur im Dezember).

Berechnungsgrundlage

Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass sich Gleitzeitguthaben arbeitsrechtlich gesehen erst am Ende der Gleitzeitperiode in Überstunden verwandeln (vgl. dazu auch § 6 Abs. 1a AZG). Der rechtliche Status als Überstunde (mit 50%-Zuschlag) entsteht erst zum Zeitpunkt des Endes der Gleitzeitperiode, nicht hingegen schon Monat für Monat, auch nicht rückwirkend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass durch einen All-in-Bezug bzw. eine Überstundenpauschale eine laufende "Akontierung" von erst zu einem späteren Zeitpunkt (zum Gleitzeitperiodenende) entstehenden Überstunden erfolgt.

Fazit

Nur im Falle einer monatlichen Gleitzeitperiode steht daher für Gleitzeitguthaben die Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 2 EStG 12-mal jährlich zu, wenn die Überstunden auch tatsächlich geleistet wurden.

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