Steuerfreie Überstunden: All-In, Gleitzeit und Überstundenpauschale


In der Praxis werden All In-Vereinbarungen oder Überstundenpauschalen häufig mit Gleitzeit kombiniert. Hier entstehen häufig Unsicherheiten darüber, wann Überstundenzuschläge steuerfrei ausbezahlt werden dürfen. Obwohl All In eigentlich zur Abgeltung von Überstunden gedacht ist und Gleitzeit Überstunden vermeiden soll, ist die Kombination arbeits- und steuerrechtlich zulässig.


  • Typische Einsatzbereiche:
    1. Führungskräfte
    2. Projektmitarbeiter*innen
    3. Büroarbeitsplätze mit flexibler Zeiteinteilung
    4. Beschäftigte mit regelmäßigem Mehrarbeitsanfall
  • Steuerfreie Überstunden nach § 68 Abs. 2 EStG


    Arbeitgeber*innen dürfen Überstundenzuschläge steuerfrei auszahlen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Gemäß Änderungen im Einkommensteuergesetz lautet der steuerfreie Betrag für das Kalenderjahr 2026 folgendermaßen:

    1. bis zu 15 Überstundenzuschläge zu 50% pro Monat steuerfrei
    2. maximal EUR 170,- monatlich

    (Zuvor: 18 Zuschläge bzw. EUR 200,- pro Monat)

    Wäre diese gesetzliche Anpassung nicht durchgeführt worden, hätte sich der Maximalbetrag auf EUR 120,- pro Monat verringert.

    Wann sind Überstunden bei Gleitzeit steuerfrei?


    Entscheidend ist die Gleitzeitperiode.

    Denn: Arbeitszeitguthaben werden erst am Ende der Periode zu echten Überstunden (§ 6 Abs. 1a AZG).

    Daher gilt:

    Steuerfreie Überstunden nur im letzten Monat der Gleitzeitperiode:

    Länge der GleitzeitperiodeAnzahl steuerfreier Auszahlungen/Jahr
    1 Monat12x jährlich
    3 Monate (Quartal)4x jährlich
    6 Monate2x jährlich
    12 Monate (Kalenderjahr)1x jährlich (z.B. im Dezember)

    Wichtig:
    Während der laufenden Gleitzeitperiode entsteht arbeitsrechtlich noch keine Überstunde – daher ist auch keine monatliche Steuerfreiheit möglich.

    Besonderheiten bei All In-Verträgen und Pauschalvergütungen


    Viele Unternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass bei All In automatisch monatlich steuerfreie Überstunden abgerechnet werden dürfen.

    Das stimmt so nicht.

  • Die steuerfreie Auszahlung setzt voraus:
    1. tatsächliche Leistung der Überstunden
    2. nachvollziehbare Arbeitszeiterfassung (elektronisch oder dokumentiert)
    3. Arbeitsrechtlicher Entstehungszeitpunkt = Ende der Gleitzeitperiode
    4. zusätzlich: Deckungsrechnung bei All In verpflichtend (OGH 2023/2024 zur Transparenzpflicht)
  • Wenn diese Voraussetzungen fehlen, darf die Steuerbefreiung nicht angewendet werden.

    Das BMF hat im Jänner 2026 darüber hinaus eine Klarstellung zur Nachweisplicht bei All-In-Verträgen und Gleitzeitmodellen veröffentlicht:

    Überstunden entstehen immer erst am Ende der Periode, selbst wenn ein All-In oder eine Überstundenpauschale besteht.

  • Damit bestätigte das BMF nochmals:
    1. Keine monatliche Steuerfreiheit während der Gleitzeitperiode
    2. Keine rückwirkende Umwandlung in steuerfreie Überstunden
  • Was für Unternehmen wichtig ist


    1. Die erhöhte Steuerfreiheit (EUR 170,- / 15 Zuschläge) gilt für alle Arbeitnehmer*innen, auch bei All-In.
    2. Bei Gleitzeit ist die Steuerbefreiung periodenabhängig – nicht monatlich!
    3. Schriftliche Gleitzeitvereinbarung ist verpflichtend
    4. Ohne Arbeitszeitaufzeichnungen kein steuerfreier Zuschlag.
    5. All-In verlangt eine Deckungsrechnung: klare Dokumentation schützt vor Nachzahlungen. Eine pauschale steuerfreie Abgeltung ist bei All-in nicht zulässig.

    Damit vermeiden Unternehmen Lohnsteuer- und SV Nachforderungen bei GPLA-Prüfungen.

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