Umfang des Teuerungsentlastungspaketes


Entlastung im steuerrechtlichen Bereich

Das durch das Parlament beschlossene Teuerungsentlastungspaket umfasst im steuerrechtlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte (Stand 06.07.2022):

Familie

  1. Der Kindermehrbetrag wird rückwirkend ab 01.01.2022 auf € 550,- angehoben.
  2. Die Erhöhung des Familienbonus Plus auf € 2.000,16,- p.a. bzw. € 650,16 p.a. wird von bisher 01.07.2022 auf 01.01.2022 vorgezogen.
  3. Für August 2022 erhöht sich die Familienbeihilfe um eine Einmalzahlung von € 180,- für jedes Kind.
    1. Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.000,- im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,- auf null.
    2. Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,- im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500, auf null.
    3. Die Negativsteuer (SV Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 ebenfalls erhöht.

Sonstige Entlastungen

  1. Bonuszahlungen und Zulagen, die der*die Arbeitgeber*in in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (sog. Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,- pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,- davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Diese Teuerungsprämie ist zudem von den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung befreit. Zu beachten ist allerdings die gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung.
  2. Der Unfallversicherungsbetrag im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wird mit 01.03.2023 von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.
  3. Mit 01.10.2022 wird die Bepreisung von CO2 Emissionen starten.
  4. Ein Teuerungsausgleich von € 300,- wird für verschiedene Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) gewährt werden.
  5. Eine außerordentliche Einmalzahlung (abhängig von der Höhe ihrer Pension) erhalten bestimme Pensionist*innen mit geringen Pensionen im September 2022.
  6. Der Klimabonus für 2022 wird mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes einmalig auf € 250,- angehoben. Die Bezieher*innen des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus von € 250,- erhalten. Bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % soll dieser Anti-Teuerungsbonus steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.
  7. Arbeitnehmer*innen und Pensionist*innen steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Teuerungsabsetzbetrag von € 500,- für das Kalenderjahr 2022 zu. Die zu bezahlende Einkommensteuer wird durch diesen Absetzbetrag reduziert.

Geplante Entlastungen

Die Gesetze zu den genannten Änderungen wurden im Parlament bereits beschlossen. Folgende Schritte sind laut Vortrag an den Ministerrat noch geplant:

  1. 2022 soll eine Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten. Außerdem sollen Unternehmen, die besonders unter den hohen Energiekosten leiden, für 2022 einen Zuschuss zu den Merkosten erhalten.
  2. Ab 2023 soll die so genannte „kalte Progression“ insofern abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55 % Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben werden. Die Regierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von 1/3 der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionist*innen im Ausmaß des Volumens beinhaltet.
  3. Das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) sollen ab 01.01.2023 jährlich valorisiert werden.
  4. Eine Senkung des Dienstgeberbetrags zum Familienlastenausgleichsfonds auf 3,7 % soll durchgeführt werden.

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