Neue Trinkgeldpauschale ab 2026: Was Betriebe jetzt wissen müssen
Ab 1. Jänner 2026 tritt in Österreich eine bundesweite einheitliche Regelung zur Trinkgeldpauschalierung in Kraft. Ziel ist es, Rechtssicherheit für Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie deren Mitarbeiter*innen zu schaffen und bürokratische Hürden zu reduzieren.
Was ändert sich konkret?
Die neue Pauschalregelung ersetzt das bisher uneinheitliche und komplexe System, das in den neun Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wurde. Hier finden Sie Berechnungsbeispiele für die Bundesländer. Künftig gelten folgende monatliche Pauschalbeträge:
- Mitarbeiter*innen mit Inkasso:
- 2026: EUR 65,-
- 2027: EUR 85,-
- 2028: EUR 100,-
- ab 2029: Indexierung
- Mitarbeiter*innen ohne Inkasso:
- 2026 & 2026: EUR 45,-
- 2028: EUR 50,-
- ab 2029: Indexierung
Diese Pauschalen gelten als Maximalbeträge. Liegt das tatsächliche Trinkgeld darunter, kann ein niedrigerer Betrag herangezogen werden. Nachzahlungen sind künftig ausgeschlossen. Bei Teilzeit-Angestellten werden die Pauschalen aliquotiert angewendet.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Trinkgeldern
Trinkgelder bleiben steuerfrei, auch wenn sie über sogenannte Troncsysteme verteilt werden. Diese Systeme – bei denen Trinkgelder gesammelt und nach einem festgelegten Schlüssel aufgeteilt werden – sind nun rechtlich abgesichert.
Die Pauschalen unterliegen jedoch der Sozialversicherungspflicht, was für Beschäftigte Vorteile bringt:
- Höhere Pensionen (z.B. + EUR 27,-/Monat nach 30 Jahren)
- Mehr Krankengeld (+ EUR 40,-/Monat)
- Erhöhtes Arbeitslosengeld (+ EUR 22,-/Monat bei EUR 2.700,- Brutto)
Was bedeutet das für Betriebe?
- Keine Nachforderungen mehr bei Prüfungen
- Weniger Verwaltungsaufwand durch Wegfall der Trinkgeldaufzeichnungen
- Planungssicherheit durch klare Pauschalen
- Opting-out-Möglichkeit für Mitarbeiter*innen mit deutlich geringerem Trinkgeldaufkommen
Häufige Fragen zur Trinkgeldpauschale ab 2026
- Für wen gilt die neue Trinkgeldpauschale?
- Die Pauschale gilt für Arbeitnehmer*innen in der Gastronomie und Hotellerie, die regelmäßig Trinkgelder erhalten – sowohl mit als auch ohne Inkasso.
- Muss ich als Arbeitgeber*in Trinkgelder dokumentieren?
- Nein. Mit der neuen Regelung entfällt die Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Trinkgeldern, sofern die Pauschale angewendet wird.
- Was passiert, wenn ein*e Mitarbeiter*in weiniger Trinkgeld erhält als die Pauschale?
- In solchen Fällen kann ein niedrigerer Pauschalbetrag angesetzt werden. Die Pauschale stellt einen Höchstwert dar, keinen Fixbetrag.
- Können Mitarbeiter*innen die Pauschale ablehnen?
- Ja. Es besteht eine Opting-out-Möglichkeit, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen deutlich unter der Pauschale liegen.
- Sind Trinkgelder weiterhin steuerfrei?
- Ja. Trinkgelder bleiben steuerfrei, auch wenn sie über ein Troncsystem verteilt werden.
- Müssen auf die Pauschale Sozialversicherungsbeträge bezahlt werden?
- Ja. Die Pauschale ist sozialversicherungspflichtig, was sich positiv auf Pension, Krankengeld und Arbeitslosengeld auswirkt.
- Was ist ein Troncsystem?
- Ein Troncsystem ist ein Verteilungssystem, bei dem Trinkgelder gesammelt und nach einem festgelegten Schlüssel auf alle Mitarbeiter*innen verteilt werden. Es ist nun rechtlich abgesichert.
- Gibt es Nachzahlungen durch die ÖGK bei Prüfungen?
- Nein. Die neue Regelung schließt Nachforderungen durch die ÖGK aus, sofern die Pauschale korrekt angewendet wird.
- Wie erfolgt die Indexierung der Pauschale ab 2029?
- Ab 2029 wird die Pauschale jährlich an die Inflation angepasst. Details zur Berechnung werden noch bekannt gegeben.
- Was müssen Betriebe jetzt tun?
- Betriebe sollten ihre Lohnverrechnung rechtzeitig anpassen, Mitarbeiter*innen informieren und gegebenenfalls die Pauschale in ihre Arbeitsverträge oder internen Regelungen aufnehmen.
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