Verlustersatz


Was ist der Verlustersatz?

Um Unternehmen, die besonders intensiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, zu unterstützen, wurde der Verlustersatz eingerichtet. 

Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlich. Kontaktieren Sie das Expertenteam der COUNT IT TAX für umfassende Beratung und Unterstützung!

Gewährung des Verlustersatzes

Der nicht rückzahlbare Verlustersatz setzt folgendes voraus:

  1. Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Geschäftstätigkeit im Inland aus, durch welche betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden.
  2. Der Verlust stammt aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland
  3. Die Umsätze des Unternehmens sind in den Betrachtungszeiträumen im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 um mind. 30% zurückgegangen.
  4. In den vergangenen 3 Jahren wurde kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt.
  5. Ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen war während der letzten 5 veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von max. € 100.000 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung ausländischer Passiveinkünfte betroffen.
  6. Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion der zu deckenden Verluste gesetzt.
  7. Über das Unternehmen war zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig und es war zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund.

Zeitraum

  1. Der Verlustersatz kann in 2 Tranchen für bis zu 10 Betrachtungszeiträume zwischen dem 16. September 2020 und dem 30. Juni 2021 gewährt werden. Dabei beginnt der erste Betrachtungszeitraum am 16. September 2020 und endet am 30. September 2020, während die restlichen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.
  2. Die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, müssen zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und/oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wurde, da für diese Monate ein Lockdown Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.

Ausmaß des Verlustersatzes

Durch den Verlustersatz werden

  1. 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,
  2. 70%, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt.

Beantragung

Mit der ersten Tranche kann ab 16. Dezember 2020 und bis spätestens 20. Juni 2021 die Auszahlung von 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1. Juli 2021, längstens jedoch zum 31. Dezember 2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Wenden Sie sich an die Expertinnen und Experten der COUNT IT TAX für umfassende Beratung

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