Wegzugsbesteuerung verschärft - neue Meldepflichten seit 1. Juli 2026
Wer Österreich verlässt und Kapitalvermögen wie Aktien, GmbH-Anteile oder Kryptowährungen hält, sollte jetzt besonders aufmerksam sein: Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurden die Regeln zur Wegzugsbesteuerung deutlich verschärft. Betroffen sind sowohl künftige Wegzüge als auch bestimmte bestehende Altfälle.
Was bedeutet Wegzugsbesteuerung?
Verlegt eine natürliche Person ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland, kann Österreich sein Besteuerungsrecht auf künftig realisierte Wertsteigerungen verlieren. Daher wird für bestimmte Vermögenswerte eine fiktive Veräußerung unterstellt, um bis zum Wegzug entstandene stille Reserven steuerlich zu erfassen.
Die Regelung kann auch greifen, wenn sich bei mehreren Wohnsitzen lediglich die steuerliche Ansässigkeit beziehungsweise der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlagert.
Das ist neu seit 1. Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gelten für die Wegzugsbesteuerung neue Regelungen, die zwischen einem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat und einem Wegzug in einen Drittstaat unterscheiden.
Bei einem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat kann die betroffene Person in ihrer Steuererklärung die Nichtfestsetzung der Wegzugsteuer beantragen. Die Wegzugsteuer wird in diesem Fall zwar berechnet, jedoch zunächst nicht festgesetzt und muss daher nicht sofort entrichtet werden.
Erfolgt der Wegzug hingegen in einen Drittstaat, besteht keine Möglichkeit der Nichtfestsetzung. Die Wegzugsteuer wird unmittelbar festgesetzt und ist grundsätzlich sofort zu entrichten.
Wird bei einem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat eine Nichtfestsetzung beantragt und bewilligt, sind künftig umfangreiche Melde- und Nachweispflichten zu erfüllen. Betroffene müssen dem Finanzamt jährlich und unaufgefordert nachweisen, dass kein Ereignis eingetreten ist, das eine Steuerfestsetzung auslösen würde. Zusätzlich ist jedes Jahr die aktuelle ausländische Zustelladresse bekannt zu geben.
Wer ist betroffen?
Die jährliche Meldepflicht gilt für alle Fälle, in denen nach dem 30. Juni 2026 ein Bescheid über die Nichtfestsetzung ergeht und die relevanten Einkünfte EUR 100.000,- überschreiten. Als Nachweise kommen beispielsweise Depotauszüge, Bankbestätigungen oder Firmenbuchauszüge infrage.
Achtung: Strenge Folgen bei Fristversäumnissen
Wer die erforderlichen Meldungen oder Nachweise nicht fristgerecht einreicht, riskiert erhebliche Konsequenzen. In neuen Fällen kann die bisher nicht festgesetzte Steuer sofort vorgeschrieben werden – selbst dann, wenn tatsächlich keine Veräußerung stattgefunden hat.
Besonderheit für Altfälle
Auch bestehende Nichtfestsetzungen können betroffen sein: Für bestimmte Altfälle mit Bescheiden aus dem Zeitraum zwischen 31. Dezember 2005 und 30. Juni 2026 und Einkünften über 100.000 Euro ist bis spätestens 31. Dezember 2026 ein einmaliger Nachweis erforderlich.
So unterstützt Sie COUNT IT
Die neuen Vorschriften erhöhen den administrativen Aufwand deutlich. Wir unterstützen Sie dabei,
- zu prüfen, ob Sie von der Wegzugsbesteuerung betroffen sind,
- bestehende Altfälle rechtzeitig zu identifizieren,
- erforderliche Nachweise korrekt aufzubereiten,
- Meldefristen einzuhalten und
- steuerliche Risiken bei Wohnsitzverlagerungen oder grenzüberschreitenden Beteiligungen zu minimieren.
Planen Sie einen Wegzug ins Ausland oder verfügen Sie bereits über eine Nichtfestsetzung im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung? Unsere Expert*innen beraten Sie gerne.
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