Wichtige Änderungen bei geringfügigem Zuverdienst während Arbeitslosigkeit
Mit 1. Jänner 2026 treten in Österreich neue Regelungen für den Zuverdienst während des Arbeitslosengeldbezugs in Kraft. Diese Änderungen betreffen nicht nur Arbeitslose, sondern auch Unternehmen, die kurzfristig Personal auf geringfügiger Basis beschäftigen. Wir zeigen Ihnen, was sich ändert und wie Sie rechtssicher handeln.
Was galt bis Ende 2025?
- Jede*r Arbeitslose durfte geringfügig beschäftigt sein, ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird, solange die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 pro Monat nicht überschritten.
- Diese Regelung galt auch für selbständige Nebentätigkeiten.
Neue Regelung ab 1. Jänner 2026
Mit der AlVG-Novelle 2026 wird die bisherige Praxis geändert:
- Nur noch bestimmte Gruppen dürfen ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und weiterhin als arbeitslos gelten. Diese Gruppen bekommen trotz Zuverdienst weiterhin Arbeitslosengeld.
- Nebenjob-Weiterführer*innen
- Langzeitarbeitslose Personen: max. 26 Wochen
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus
- Wiedereinsteiger*innen (z.B. nach Krankheit oder Reha): max. 26 Wochen
- AMS-Maßnahmen
- Fachkräftestipendium: Ausbildung weniger als 25 Wochenstunden
- Zuverdienstgrenze 2026
- Während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darf bis zum maximalen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne dass der Bezug gekürzt wird oder entfällt.Dieser Bezug beträgt 2026: EUR 551,10
- Wird der Betrag überschritten, kann dies zu einer Kürzung oder dem Entfall des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe führen.
- Gilt für:
- geringfügige Beschäftigungen
- selbständige Nebentätigkeiten
- Ziel der Änderung:
- Missbrauch verhindern und den Fokus auf die Arbeitsaufnahme in regulären Beschäftigungsverhältnissen lenken.
Auswirkungen für KMU
- Arbeitgeber*innen müssen das Beschäftigungsverhältnis korrekt melden bzw. ummelden, sobald ein geringfügiger Job zum vollversicherten Dienstverhältnis wird. (Bezug höher als die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10)
- Risiko bei Überschreitung: überschreitet der Zuverdienst die Grenze, drohen der*m Arbeitnehmenden Rückforderungen vom AMS – das kann zu Konflikten führen.
- Empfehlung:
- Vor Beschäftigung prüfen, ob der*die Arbeitnehmende Arbeitslosengeld bezieht.
- Entlohnung so gestalten, dass die Zuverdienstgrenze von EUR 551,10 nicht überschritten wird.
- Transparente Dokumentation und klare Kommunikation mit den Arbeitnehmenden.
Weitere Ausnahmen neben AMS-Leistungen
Neu kommt auch dazu, dass eine geringfügige Beschäftigung künftig auch dann möglich sein soll, wenn im Auftrag des AMS an Nach- und Umschulungen teilgenommen wird, die mindestens vier Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden aufweisen.
Laut Erläuterungen orientiert sich die neue Regelung an den Voraussetzungen für den Schulungszuschlag (§ 20 Abs. 6 AlVG). Bei längeren Qualifizierungsmaßnahmen steht der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung im Vordergrund, nicht die sofortige Arbeitsvermittlung. Die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes soll finanzielle Engpässe abfedern, ohne das Förderbudget zu belasten, und die Teilnahmebereitschaft an längeren Ausbildungen erhöhen.
Von der Regelung umfasst sind u. a.:
- Pflegeausbildungen mit Pflegestipendium (Ausmaß erfüllt automatisch 25 Wochenstunden)
- das Unternehmensgründungsprogramm und die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung (§ 18 Abs. 5 AlVG)
- modulare Ausbildungen, sofern bereits zu Beginn feststeht, dass die Gesamtdauer mindestens vier Monate beträgt und das wöchentliche Ausmaß 25 Stunden umfasst.
Zusätzlich ermöglicht die Regelung, während der Ausbildungszeit bereits fachrelevante praktische Erfahrungen zu sammeln.
Übergangsregelung
- Bis zum 31.12.2025 durfte jede*r Bezieher*in von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen Es galt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10.
- Ab dem 01.02.2026 (Übergangsregelung) darf ein Zuverdienst aus einer geringfügigen oder geringfügig selbständigen Beschäftigung nur dann fortgeführt werden, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelungen erfüllt ist.
Mit 1. Jänner 2026 trat die reformierte Regelung für den geringfügigen Zuverdienst zum Arbeitslosengeld in Kraft und bringt für Betroffene zentrale Veränderungen. Bis Ende 2025 durften Bezieher*innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, solange die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 brutto pro Monat eingehalten wurde. Ab 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst grundsätzlich untersagt, es sei denn, eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist erfüllt (z. B. Langzeitarbeitslose, Personen über 50 Jahre, Menschen mit Behinderung, nach längerer Krankheit oder Weiterführung eines bestehenden geringfügigen Jobs).
Praxis-Tipps für KMU
- Planen Sie Aushilfen rechtzeitig:
- Prüfen Sie Entlohnung und Ausnahmeregelungen gemeinsam mit der*dem Arbeitnehmer*in.
- Vermeiden Sie Rückforderungen:
- Transparente Kommunikation schützt vor späteren Problemen.
- Steuerliche und arbeitsrechtliche Beratung nutzen:
- Wir unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung von geringfügigen Beschäftigungen.
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