Infos zu Onlineshops und Umsatzsteuer


Was ist ein Onlineshop?

Ein Onlineshop bietet einen zeit- und ortsunabhängigen Vertriebskanal, der für viele Unternehmer*innen nicht mehr wegzudenken ist. Die im Rahmen des Onlineshops bewirkten Verkäufe überschreiten allerdings regelmäßig Ländergrenzen und können somit bereits jetzt zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen für den*die liefernde*n Unternehmer*in in den jeweiligen Bestimmungsländern führen.

Versandhandelsumsätze sind ab 1. Juli 2021 generell im Bestimmungsland zu versteuern. Um die betroffenen Unternehmer*innen nicht mit unzähligen Registrierungsverpflichtungen in den jeweiligen Ländern zu belasten, wird der derzeit bestehende „Mini-One-Stop-Shop“ ausgedehnt und ermöglicht auch die Meldung von innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen. Abgesehen von den Änderungen im Bereich des innergemeinschaftlichen Versandhandels kommt es außerdem zu Änderungen im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer (Wegfall des berühmten Freibetrages von 22 EUR) sowie den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen von Plattformen (beispielsweise Online-Marktplätzen), die nunmehr von einer Lieferfiktion oder speziellen, strengen Aufzeichnungs- und Haftungspflichten betroffen sein können.

Was ist die Umsatzsteuer?

Ein*e Unternehmer*in ist grundsätzlich dann umsatzsteuerpflichtig, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Tatsächlich getragen wird die Umsatzsteuer zwar von den Konsument*innen, melde- und abfuhrverpflichtet ist allerdings der*die leistende Unternehmer*in. Gibt es Vorlieferant*innen, ist der*die Unternehmer*in grundsätzlich berechtigt, die Vorsteuer geltend zu machen (§-12 UStG).

Hier gehts zum UStG im Rechtsinformationssystem des Bundes: Zur Webseite!

Umsatzsteuer bei Onlineshops

Mit 1. Juli 2021 wird die bisher gültige Lieferschwelle im Bereich des innergemeinschaftlichen Versandhandels an Privatpersonen – von Ausnahmen für Kleinstunternehmer*innen abgesehen – abgeschafft. Der One-Stop-Shop soll die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen vereinfachen.

Was ist der One-Stop-Shop?

Mit Hilfe des One-Stop-Shops können Umsätze in einem EU-Mitgliedstaat gesammelt erklärt werden und die Umsatzsteuer kann zentral abgeführt werden. Die umsatzsteuerliche Registrierung und Abgabe von Meldungen in anderen Ländern ist – bei Inanspruchnahme des One-Stop-Shops – für folgende Leistungen nicht mehr erforderlich:

  1. Versandhandel: Die Lieferschwellen entfallen, somit sind Versandhandelsumsätze in der EU schon ab dem ersten Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Über den OSS kann die in den jeweiligen Bestimmungsländern anfallende Umsatzsteuer zentral erklärt und abgeführt werden.
  2. B2C-Dienstleistungen: Nicht nur Meldungen im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Versandhandel, sondern auch die Erbringung von sonstigen Leistungen an Privatpersonen soll ab 1. Juli 2021 über den OSS möglich sein. Hier sind allerdings gewisse Besonderheiten betreffend Sitz des Unternehmens oder dem Vorhandensein von Betriebsstätten zu beachten.

Details dazu finden Sie am Unternehmensservice Portal: Neue Regelungen zur Umsatzsteuer

Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier! Zur Onlineshop-Seite!

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