Wann unterliegt eine Gewinnausschüttung der Pflichtversicherung?
Am 2. Juli 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit seiner Entscheidung (Ro 2023/08/0006) für Klarheit in einem wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Bereich gesorgt: Gewinnausschüttungen an Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen fließen in die Betragsgrundlage zur Sozialversicherung mit ein, wenn ein Geschäftsführerbezug vorliegt.
Dieses Urteil betrifft insbesondere Geschäftsführer*innen von GmbHs, die laufenden Bezüge erhalten und zusätzlich Gewinnausschüttungen beziehen. Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.
Gewinnausschüttungen werden einbezogen
Der VwGH hat entschieden, dass Gewinnausschüttungen bei der Berechnung der Sozialversicherungspflicht berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet konkret: Werden Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttung zusammengerechnet und überschreiten die maßgebliche Versicherungsgrenze (2024: 6.221,28 € monatlich), unterliegt der Geschäftsführende der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Wen betrifft die neue Regelung?
Besonders betroffen sind:
- Gesellschafter*innen-Geschäftsführer*innen mit niedrigen Geschäftsführerbezügen und hoher Gewinnausschüttung
- Unternehmer*innen, die nicht über die Wirtschaftskammer versichert sind
Sollten Ihre Einkünfte aus Gewinnausschüttungen und Geschäftsführergehalt zusammen die Versicherungsgrenze überschreiten, können Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Der VwGH klärt jedoch nicht abschließend, ob eine Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn keine Geschäftsführerbezüge gezahlt werden und lediglich Gewinnausschüttungen erfolgen.
Welche Folgen hat das Urteil?
- Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen: Wer bisher nur geringe Gehaltszahlungen erhalten hat und stattdessen Gewinnausschüttungen nutzte, könnte rückwirkend beitragspflichtig werden.
- Erhöhte Prüfungen durch die SVS: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) wird künftig verstärkt darauf achten, ob Gesellschaftende-Geschäftsführende durch Ausschüttungen versicherungspflichtig werden.
- Steuerliche und betriebswirtschaftliche Auswirkungen: GmbH-Geschäftsführer*innen sollten ihre Einkommensstruktur überdenken, um ungewollte Nachzahlungen zu vermeiden.
Empfehlungen für Unternehmer*innen und GmbH-Geschäftsführer*innen
Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir:
- Überprüfung Ihrer Einkommensstruktur: Achten Sie darauf, dass Ihr Geschäftsführergehalt und Ihre Ausschüttung gut abgestimmt sind.
- Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung: Klären Sie mit Ihrer Steuerberater*in, welche Gestaltungsmöglichkeiten für Sie optimal sind.
- Regelmäßige Kontrolle der Sozialversicherungspflicht: Insbesondere, wenn Sie laufende Bezüge erhalten und Ihre GmbH hohe Gewinne ausschüttet, sollten Sie frühzeitig prüfen, ob eine Pflichtversicherung besteht.
Handlungsbedarf für GmbH-Geschäftsführer*innen
Das aktuelle Urteil des VwGH schafft Klarheit, bedeutet aber für viele Unternehmer*innen auch Handlungsbedarf. Geschäftsführende GmbH-Gesellschafter*innen sollten umgehend prüfen, ob sie von der Pflichtversicherung betroffen sind, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wir helfen Ihnen weiter! Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und eine optimale Lösung für Ihre steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation.
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