Teuerungsprämie erklärt: das müssen Arbeitgeber beachten
Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 EUR als Sonderzahlung ausbezahlen. Diese zusätzliche Zahlung ist in Österreich steuerfrei. Hier erfahren Sie zusammengefasst, worauf dabei aus Sicht des Arbeitgebers geachtet werden muss und welche Voraussetzungen gelten.
Weitere Informationen zum Teuerungsentlastungspaket finden Sie hier.
Wie hoch ist die Teuerungsprämie?
In den Kalenderjahren 2022 und 2023 kann der Arbeitgeber Zulagen und Bonuszahlungen gewähren, die als so genannte Teuerungsprämie bis zu 2.000 EUR pro Jahr abgabenfrei ausbezahlt wird. Erfolgt die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG) sind zusätzlich bis 1.000 EUR pro Jahr abgabenfrei. Insgesamt ergibt das einen möglichen Höchstbetrag von 3.000 EUR abgabenfreie Teuerungsprämie.
Welche Voraussetzung sind für die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie zu erfüllen?
Abgabenfreiheit gilt nur, wenn es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt. Ersetzt die Zahlung einen Gehaltsteil oder eine bisher übliche Prämie oder sonstige Zuwendung handelt es sich nicht um die Teuerungsprämie und die Zahlung ist abgabenpflichtig. Ausnahme: Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
Gilt der Höchstbetrag der Teuerungsprämie für 2022 und 2023 zusammen?
Nein, der Höchstbetrag gilt nicht für beide Jahre, sondern für jedes Jahr einzeln. Also kann die Teuerungsprämie für 2022 bis zu 3.000 EUR abgabenfrei und im Jahr 2023 nochmals bis zu 3.000 EUR abgabenfrei gewährt werden. Gemäß BMF kann eine Teuerungsprämie für das Jahr 2022 noch bis 15.02.2023 ausbezahlt werden (vgl. § 79 Abs. 2 EstG). Hierbei wird eine Rollung ins Jahr 2022 empfohlen. Beanspruchen Sie dazu gerne unsere Payroll-Services.
Ist eine steuerliche Gruppenbildung notwendig?
Seitens Abgabenrecht ist keine steuerliche Gruppenbildung notwendig, sofern die Betragsgrenze innerhalb von 2.000 EUR pro Kopf und Jahr bleibt. Der Arbeitgeber kann die Höhe der Teuerungsprämie pro Arbeitnehmer*in frei entscheiden (Anm.: arbeitsrechtlich gilt das Gleichbehandlungsgesetz). Für die Wahrung der Abgabenfreiheit ist wichtig, dass der Zweck der Zahlung als Teuerungsausgleich dokumentiert wird (beispielsweise durch Benennung als Teuerungsprämie). Individuelle Belohnungen für bestimmte Leistungen gelten hier nicht. Konsolidieren Sie jederzeit unsere Steuerberatung.
Wer bekommt eine Teuerungsprämie?
Generell ist die Teuerungsprämie freiwillig und kann jede*n Arbeitnehmenden gewährt werden. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive gilt bzgl. Höhe und Gewährung der Teuerungsprämie keine generelle Gleichbehandlungspflicht, aber die Diskriminierung aufgrund der im Gleichbehandlungsgesetz definierten Kriterien (Alter, Geschlecht, Religion, ethnische Herkunft etc.) ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für die Benachteiligung einer Minderheit oder willkürliche Ausgrenzung (z.B. Ausschluss einzelner Arbeitnehmer*innen von einer allen anderen gewährten Teuerungsprämie ohne jeglichen erkennbaren Grund). Wird einer dieser Grundsätze verletzt, führt das zu einem Nachzahlungsanspruch der diskriminierten bzw. willkürlich benachteiligten Arbeitnehmenden.
Ist die abgabenfreie Coronaprämie aus 2020/2021 ein Hindernis für die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie?
Nein, das Zusätzlichkeitserfordernis gilt in diesem Fall nicht. Beide Prämien sind unabhängig voneinander zu betrachten.
Wird die Teuerungsprämie bei Teilzeitbeschäftigung aliquotiert?
In vielen Unternehmen gibt es unterschiedliche Beschäftigungsformen. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen ist die Aliquotierung der Teuerungsprämie entsprechend dem Stundenausmaß arbeits- und abgabenrechtlich zulässig. Andersrum ist es ebenfalls rechtens, auch Teilzeitbeschäftigten die Teuerungsprämie in vollem Ausmaß abgabenfrei auszubezahlen. Laut ÖGK wird bei geringfügig Beschäftigten die Geringfügigkeit nicht gefährdet, da die abgabenfreie Teuerungsprämie bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht betrachtet wird (vgl. ÖGK-Newsletter Nr. 8/Juli 2022).
Wirkt sich die Teuerungsprämie auf Zuverdienstgrenzen aus?
Dank der Abgabenfreiheit haben die Teuerungsprämien in der Regel keine Auswirkung auf Zuverdienstgrenzen ( wie z.B. Notstandshilfe, Arbeitslosengeld).
Wie wird die Teuerungsprämie ausbezahlt?
Anstatt eines abgabenfreien Geldbezugs können Teuerungsprämien auch als abgabenfreie Sachzuwendungen wie beispielsweise Gutscheine oder andere geldwerte Vorteile gewährt werden. Die Erfassung am Lohnkonto und ist trotzdem erforderlich. Wir stehen Ihnen in Lohnverrechnung und Lohnbuchhaltung mit Rat und Tat zur Seite.
Wie ist die Teuerungsprämie am Lohnkonto auszuweisen?
Auf dem Lohnkonto müssen „Teuerungsprämien aufgrund lohngestaltender Vorschrift“ und „Teuerungsprämien ohne lohngestaltende Vorschrift“ getrennt ausgewiesen werden. Dies gilt unabhängig von der Betragshöhe. Am Jahreslohnzettel (L16) sind Teuerungsprämien in der Kennzahl 210 (Bruttobezüge), in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 („Teuerungsprämie gemäß § 124b Z. 408 EstG“) und in der Kennzahl 243 zu erfassen. Die Differenzierung zwischen Teuerungsprämien aufgrund lohngestaltender Vorschrift oder ohne lohngestaltender Vorschrift spielt am L16 (anders als beim Lohnkonto) keine Rolle. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Lohnbuchhaltung.
Für wen gilt die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämien?
Im steuerlichen Sinn sind Teuerungsprämien nur bei Arbeitnehmern abgabenfrei. Im Gesetzeswortlaut (§ 124b Z. 408 EStG) ist die Rede von einer Gewährung durch den „Arbeitgeber“ (Anm.: Als steuerlicher Arbeitgeber zählt gemäß § 47 EStG, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG auszahlt). Freie Dienstnehmer*innen, Kommanditist*innen und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer*innen (mit einer Beteiligung über 25%) sind steuerrechtlich betrachtet Selbständige. Deshalb können genannte Positionen die Teuerungsprämien nicht abgabenfrei erhalten.
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