Arbeits- und abgaberechtliche Aspekte bei Urlaubsrücktritt und Reisestorno
Sommerzeit bedeutet für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Urlaubszeit. Doch häufig beeinträchtigen betriebliche oder private Komplikationen die geplante Urlaubsfreude. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen zusammen, die im Zusammenhang mit einem Urlaubsrücktritt (Widerruf einer Urlaubsvereinbarung) und den daraus resultierenden Stornokosten entstehen können.
Kann eine Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen werden?
Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene
Urlaubsvereinbarung (§ 4 Abs. 1 UrlG) ist grundsätzlich verbindlich und kann im
Normalfall nicht einseitig widerrufen werden. Ein einseitiger Rücktritt vor
Beginn des Urlaubs ist nur bei außergewöhnlich wichtigen Gründen möglich, wie:
- Arbeitnehmerseitig: Krankheit des Arbeitnehmers oder eines nahen Angehörigen, die den geplanten Urlaub unmöglich macht (z. B. hohes Fieber, das eine Reiseuntauglichkeit zur Folge hat).
- Arbeitgeberseitig: Unvorhersehbare und schwerwiegende Gefahrensituationen für das Unternehmen (z. B. drohender Verlust eines Großauftrags).
Die Rechtsprechung betont, dass ein Rücktritt des Arbeitgebers von einer Urlaubsvereinbarung nur bei besonders schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist, etwa zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen (OGH 11.05.1988, 9 ObA 81/88 und OGH 15.06.1988, 9 ObA 132/88).
Zu beachten: Eine Erkrankung des Arbeitnehmers vor Urlaubsantritt ist nicht mit einer Erkrankung während des Urlaubs gemäß § 5 UrlG zu verwechseln. Bei Krankheit während des Urlaubs kann der Urlaubsverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. länger als dreitägige Erkrankung) unterbrochen werden.
Wer trägt die Stornokosten bei Urlaubsrücktritt auf Wunsch des Arbeitgebers?
Widerruft der Arbeitgeber die Urlaubsvereinbarung oder verzichtet der Arbeitnehmer auf Bitten des Arbeitgebers freiwillig auf den Urlaubsantritt, muss der Arbeitgeber die entstandenen Stornokosten übernehmen. Das „Verursacherprinzip“ findet Anwendung.
Die arbeitsrechtliche Grundlage für diesen Stornokostenersatz ist noch nicht abschließend geklärt. Mögliche Rechtsgrundlagen sind:
- Aufwandersatzanspruch (§ 1014 ABGB)
- Schadenersatzanspruch (§ 1295 ABGB)
- Anspruch aufgrund konkludenter Arbeitgeberzusage (§ 863 ABGB)
Praktisch spielt die Wahl einer Rechtsgrundlage jedoch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Rolle.
Abgaberechtliche Behandlung des Stornokostenersatzes
Erstattet der Arbeitgeber die Stornokosten einer abgesagten Urlaubsreise, so sind diese Zahlungen abgabenrechtlich wie folgt zu behandeln:
- Lohnsteuer
- Die Erstattungen gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitnehmer*innen können die Stornokosten jedoch als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, was die Steuerbemessungsgrundlage reduziert (Randzahl 656a der Lohnsteuerrichtlinien).
- Sozialversicherung
- Nach Ansicht der Österreichischen Gesundheitskasse sind diese Zahlungen beitragsfrei, da es sich um Schadenersatz und nicht um Entgelt handelt (ÖGK-Newsletter Nr. 8/Juli 2023).
- Lohnnebenkosten
- Im Bereich des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer (KommSt) besteht Abgabepflicht.
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